ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 28
§ 7 Stellvertretung
§ 7 – Stellvertretung
(1) Wer erkennbar im Namen eines anderen innerhalb einer Vollmacht handelt, verpflichtet den Vertretenen.
(2) Ohne Vertretungsmacht hängt die Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab. Nach Aufforderung ist binnen sieben Tagen zu entscheiden; Schweigen gilt als Ablehnung.
(3) Wer wissentlich ohne Vollmacht handelt, ersetzt dem gutgläubigen Vertragspartner den daraus entstandenen Schaden.
(1) Wer erkennbar im Namen eines anderen innerhalb einer Vollmacht handelt, verpflichtet den Vertretenen.
(2) Ohne Vertretungsmacht hängt die Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab. Nach Aufforderung ist binnen sieben Tagen zu entscheiden; Schweigen gilt als Ablehnung.
(3) Wer wissentlich ohne Vollmacht handelt, ersetzt dem gutgläubigen Vertragspartner den daraus entstandenen Schaden.