ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 28
§ 6 Irrtum, Täuschung und Drohung
§ 6 – Irrtum, Täuschung und Drohung
(1) Eine Erklärung kann wegen eines wesentlichen Irrtums über ihren Inhalt oder ihre Abgabe unverzüglich nach Entdeckung angefochten werden. Dies gilt ausdrücklich auch für eine nach § 4 Absatz 4 zugerechnete Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein. Ein bloßer Meinungswechsel genügt nicht.
(2) Bei vorsätzlicher Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Anfechtungsfrist sieben Tage ab Entdeckung beziehungsweise Ende der Zwangslage.
(3) Die begründete Anfechtung ist gegenüber dem Erklärungsempfänger, bei Verträgen gegenüber dem Vertragspartner, zu erklären. Sie beseitigt das Geschäft rückwirkend; bereits empfangene Leistungen sind zurückzugeben.
(4) Bei einer Anfechtung wegen Irrtums ersetzt der Anfechtende den nachgewiesenen Schaden, der durch berechtigtes Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist.
a. Der Ersatz ist auf das Interesse an der Wirksamkeit des Geschäfts begrenzt.
b. Er entfällt, wenn der Empfänger den Anfechtungsgrund kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.
c. Der Kaufpreis oder die ausgebliebene Erfüllung gerade des angefochtenen Geschäfts stellen für sich keinen Vertrauensschaden dar; Doppelerstattung ist ausgeschlossen.
(1) Eine Erklärung kann wegen eines wesentlichen Irrtums über ihren Inhalt oder ihre Abgabe unverzüglich nach Entdeckung angefochten werden. Dies gilt ausdrücklich auch für eine nach § 4 Absatz 4 zugerechnete Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein. Ein bloßer Meinungswechsel genügt nicht.
(2) Bei vorsätzlicher Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Anfechtungsfrist sieben Tage ab Entdeckung beziehungsweise Ende der Zwangslage.
(3) Die begründete Anfechtung ist gegenüber dem Erklärungsempfänger, bei Verträgen gegenüber dem Vertragspartner, zu erklären. Sie beseitigt das Geschäft rückwirkend; bereits empfangene Leistungen sind zurückzugeben.
(4) Bei einer Anfechtung wegen Irrtums ersetzt der Anfechtende den nachgewiesenen Schaden, der durch berechtigtes Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist.
a. Der Ersatz ist auf das Interesse an der Wirksamkeit des Geschäfts begrenzt.
b. Er entfällt, wenn der Empfänger den Anfechtungsgrund kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.
c. Der Kaufpreis oder die ausgebliebene Erfüllung gerade des angefochtenen Geschäfts stellen für sich keinen Vertrauensschaden dar; Doppelerstattung ist ausgeschlossen.