ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 28
§ 5 Vertragsschluss und Unwirksamkeit
§ 5 – Vertragsschluss und Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmendes Angebot und Annahme. Ein geändertes Angebot bedarf neuer Annahme.
(2) Verträge mit gesetzlich verbotenem oder sittenwidrigem Inhalt sind nichtig. Gleiches gilt für bloße Scheingeschäfte.
(3) Ist nur eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bestehen, wenn er sinnvoll durchführbar ist und dem erkennbaren Parteiwillen entspricht.
(4) Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag auf ein wirksames Gebot zustande. Ein Gebot erlischt durch ein wirksames höheres Gebot oder durch den Abschluss der Versteigerung ohne Zuschlag. Auslegung, Zurechnung und Anfechtung richten sich nach §§ 4 und 6.
(1) Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmendes Angebot und Annahme. Ein geändertes Angebot bedarf neuer Annahme.
(2) Verträge mit gesetzlich verbotenem oder sittenwidrigem Inhalt sind nichtig. Gleiches gilt für bloße Scheingeschäfte.
(3) Ist nur eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bestehen, wenn er sinnvoll durchführbar ist und dem erkennbaren Parteiwillen entspricht.
(4) Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag auf ein wirksames Gebot zustande. Ein Gebot erlischt durch ein wirksames höheres Gebot oder durch den Abschluss der Versteigerung ohne Zuschlag. Auslegung, Zurechnung und Anfechtung richten sich nach §§ 4 und 6.