ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 28
§ 4 Willenserklärungen und Form
§ 4 – Willenserklärungen und Form
(1) Erklärungen sind nach ihrem für einen verständigen Empfänger erkennbaren Sinn unter Berücksichtigung der Umstände und Verkehrssitte auszulegen. Empfangsbedürftige Erklärungen werden wirksam, sobald sie dem Empfänger nachweisbar zugänglich sind.
(2) Verträge können mündlich oder in Textform geschlossen werden, soweit dieses Gesetz keine besondere Form verlangt. Textform erfordert eine lesbare, speicherbare und einem Erklärenden zuordenbare Erklärung.
(3) Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung. Täuschung und widerrechtliche Drohung berechtigen zur Anfechtung nach § 6; Identitätsmissbrauch verpflichtet den tatsächlich nicht erklärenden Betroffenen grundsätzlich nicht.
(4) Bewusstes Verhalten kann auch ohne das Bewusstsein rechtsgeschäftlichen Handelns als Erklärung zugerechnet werden, wenn der Handelnde bei der erforderlichen Sorgfalt dessen Erklärungsbedeutung hätte erkennen und vermeiden können und der Empfänger es tatsächlich und schutzwürdig als Erklärung verstanden hat. Die zugerechnete Erklärung ist nach § 6 anfechtbar.
(5) Fehlt schon der Wille zur Handlung oder konnte ihre Erklärungsbedeutung bei gehöriger Sorgfalt nicht erkannt werden, liegt insoweit keine Willenserklärung vor. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger das fehlende Erklärungsbewusstsein kannte oder erkennen musste. Allein ein solches nicht zurechenbares Verhalten begründet keinen Vertrauensersatz nach § 6; eigenständige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Erklärungen sind nach ihrem für einen verständigen Empfänger erkennbaren Sinn unter Berücksichtigung der Umstände und Verkehrssitte auszulegen. Empfangsbedürftige Erklärungen werden wirksam, sobald sie dem Empfänger nachweisbar zugänglich sind.
(2) Verträge können mündlich oder in Textform geschlossen werden, soweit dieses Gesetz keine besondere Form verlangt. Textform erfordert eine lesbare, speicherbare und einem Erklärenden zuordenbare Erklärung.
(3) Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung. Täuschung und widerrechtliche Drohung berechtigen zur Anfechtung nach § 6; Identitätsmissbrauch verpflichtet den tatsächlich nicht erklärenden Betroffenen grundsätzlich nicht.
(4) Bewusstes Verhalten kann auch ohne das Bewusstsein rechtsgeschäftlichen Handelns als Erklärung zugerechnet werden, wenn der Handelnde bei der erforderlichen Sorgfalt dessen Erklärungsbedeutung hätte erkennen und vermeiden können und der Empfänger es tatsächlich und schutzwürdig als Erklärung verstanden hat. Die zugerechnete Erklärung ist nach § 6 anfechtbar.
(5) Fehlt schon der Wille zur Handlung oder konnte ihre Erklärungsbedeutung bei gehöriger Sorgfalt nicht erkannt werden, liegt insoweit keine Willenserklärung vor. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger das fehlende Erklärungsbewusstsein kannte oder erkennen musste. Allein ein solches nicht zurechenbares Verhalten begründet keinen Vertrauensersatz nach § 6; eigenständige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.