ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 28
§ 3 Vereinigungen und Unternehmen
§ 3 – Vereinigungen und Unternehmen
(1) Vereine und Unternehmen erlangen eigene Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im öffentlichen Register des Justizministeriums. Erforderlich sind Name, Sitz, Zweck, Vertretung und eine Satzung.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich das Vermögen der Organisation. Persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen bleibt bestehen.
(3) Parteien richten sich vorrangig nach dem Parteiengesetz. Öffentliche Körperschaften entstehen durch Gesetz.
(1) Vereine und Unternehmen erlangen eigene Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im öffentlichen Register des Justizministeriums. Erforderlich sind Name, Sitz, Zweck, Vertretung und eine Satzung.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich das Vermögen der Organisation. Persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen bleibt bestehen.
(3) Parteien richten sich vorrangig nach dem Parteiengesetz. Öffentliche Körperschaften entstehen durch Gesetz.