ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 28 von 28
§ 23 Übergang und Inkrafttreten
§ 23 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es wird nicht durch Aufnahme in diese Gesetzessammlung wirksam.
(2) Bestehende Verträge bleiben wirksam, soweit sie zwingendem Recht nicht widersprechen. Bereits laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten; bereits verjährte Ansprüche leben nicht wieder auf.
(3) Die in §§ 4 bis 6 präzisierten Regeln über fehlendes Erklärungsbewusstsein und dessen Vertrauenshaftung gelten für Erklärungen nach Inkrafttreten dieser Neuregelung. Frühere Vorgänge werden dadurch nicht nachträglich einer erweiterten Haftung unterworfen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es wird nicht durch Aufnahme in diese Gesetzessammlung wirksam.
(2) Bestehende Verträge bleiben wirksam, soweit sie zwingendem Recht nicht widersprechen. Bereits laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten; bereits verjährte Ansprüche leben nicht wieder auf.
(3) Die in §§ 4 bis 6 präzisierten Regeln über fehlendes Erklärungsbewusstsein und dessen Vertrauenshaftung gelten für Erklärungen nach Inkrafttreten dieser Neuregelung. Frühere Vorgänge werden dadurch nicht nachträglich einer erweiterten Haftung unterworfen.