ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 27 von 28
§ 22 Gerichtliche Durchsetzung
§ 22 – Gerichtliche Durchsetzung
(1) Private Ansprüche werden nach der ZPO verfolgt. Für Familien- und Nachlasssachen gelten deren Regeln sinngemäß; das Amtsgericht ermittelt dabei von Amts wegen, soweit Kindeswohl oder unbekannte Erben betroffen sind.
(2) Bei rechtswidriger hoheitlicher Schädigung haftet grundsätzlich der verantwortliche öffentliche Rechtsträger für vorsätzliches oder fahrlässiges Amtsunrecht. Diese vermögensrechtlichen Ersatzansprüche werden vor den Zivilgerichten verfolgt.
(1) Private Ansprüche werden nach der ZPO verfolgt. Für Familien- und Nachlasssachen gelten deren Regeln sinngemäß; das Amtsgericht ermittelt dabei von Amts wegen, soweit Kindeswohl oder unbekannte Erben betroffen sind.
(2) Bei rechtswidriger hoheitlicher Schädigung haftet grundsätzlich der verantwortliche öffentliche Rechtsträger für vorsätzliches oder fahrlässiges Amtsunrecht. Diese vermögensrechtlichen Ersatzansprüche werden vor den Zivilgerichten verfolgt.