ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 26 von 28
§ 21 Erbfolge und Testament
§ 21 – Erbfolge und Testament
(1) Mit dem Tod einer Person gehen deren übertragbare Rechte und Schulden auf die Erben über. Öffentliche Ämter und höchstpersönliche Rechte sind nicht vererblich.
(2) Ohne Testament erben Kinder zu gleichen Teilen. Ein überlebender Ehegatte erhält neben Kindern die Hälfte, sonst das gesamte Vermögen; ohne Ehegatten und Kinder erben die Eltern, danach Geschwister zu gleichen Teilen.
(3) Ein Testament bedarf einer datierten, eindeutig zugeordneten Erklärung in Textform und Hinterlegung beim Justizregister. Die jüngste gültige Erklärung geht vor.
(4) Kinder und Ehegatten, die durch Testament ausgeschlossen sind, erhalten als Geldanspruch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
(5) Eine Erbschaft kann binnen sieben Tagen nach Kenntnis ausgeschlagen werden. Erben haften für Nachlassschulden nur mit dem Nachlass; fehlt ein Erbe, fällt der Nachlass mit derselben Haftungsbegrenzung an die Republik.
FÜNFTES BUCH – Rechtsschutz und Schluss
(1) Mit dem Tod einer Person gehen deren übertragbare Rechte und Schulden auf die Erben über. Öffentliche Ämter und höchstpersönliche Rechte sind nicht vererblich.
(2) Ohne Testament erben Kinder zu gleichen Teilen. Ein überlebender Ehegatte erhält neben Kindern die Hälfte, sonst das gesamte Vermögen; ohne Ehegatten und Kinder erben die Eltern, danach Geschwister zu gleichen Teilen.
(3) Ein Testament bedarf einer datierten, eindeutig zugeordneten Erklärung in Textform und Hinterlegung beim Justizregister. Die jüngste gültige Erklärung geht vor.
(4) Kinder und Ehegatten, die durch Testament ausgeschlossen sind, erhalten als Geldanspruch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
(5) Eine Erbschaft kann binnen sieben Tagen nach Kenntnis ausgeschlagen werden. Erben haften für Nachlassschulden nur mit dem Nachlass; fehlt ein Erbe, fällt der Nachlass mit derselben Haftungsbegrenzung an die Republik.
FÜNFTES BUCH – Rechtsschutz und Schluss