ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 28
§ 20c Sorge, Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft
§ 20c – Sorge, Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft
(1) Sind bei der Geburt zwei rechtliche Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Im Übrigen hat der gebärende Elternteil zunächst die alleinige Sorge; gemeinsame Sorge entsteht durch öffentlich beurkundete übereinstimmende Erklärungen oder gerichtliche Übertragung. Das Gericht überträgt sie auf Antrag, soweit das Kindeswohl nicht entgegensteht. Bestehende Sorgerechte bleiben erhalten.
(2) Sorge umfasst Pflege, Erziehung, Aufenthalt, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden die Eltern gemeinsam; Alltagsangelegenheiten erledigt der betreuende Elternteil. Bei Streit über eine wesentliche Einzelangelegenheit kann das Amtsgericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Ist ein Elternteil verstorben oder seine Sorge entzogen, übt der andere sie aus, soweit das Gericht zum Schutz des Kindes nichts anderes bestimmt.
(3) Fehlt eine vertretungsberechtigte Sorgeperson, bestellt das Amtsgericht von Amts wegen einen geeigneten unabhängigen Vormund. Bei nur vorübergehender Verhinderung oder Interessenkollision bestellt es einen Ergänzungspfleger für den konkret bezeichneten Aufgabenkreis. Niemand darf das Kind in einem Rechtsgeschäft oder Verfahren gegen sich selbst vertreten.
(4) Vormund und Ergänzungspfleger handeln persönlich, unabhängig und am Kindeswohl orientiert. Das Gericht hört das Kind und geeignete Bezugspersonen an, überwacht die Amtsführung und prüft die Notwendigkeit mindestens jährlich sowie bei veränderten Umständen. Vermögensübertragungen an den Vertreter oder dessen Angehörige bedürfen vorheriger gerichtlicher Genehmigung; Insichgeschäfte sind ausgeschlossen.
(1) Sind bei der Geburt zwei rechtliche Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Im Übrigen hat der gebärende Elternteil zunächst die alleinige Sorge; gemeinsame Sorge entsteht durch öffentlich beurkundete übereinstimmende Erklärungen oder gerichtliche Übertragung. Das Gericht überträgt sie auf Antrag, soweit das Kindeswohl nicht entgegensteht. Bestehende Sorgerechte bleiben erhalten.
(2) Sorge umfasst Pflege, Erziehung, Aufenthalt, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden die Eltern gemeinsam; Alltagsangelegenheiten erledigt der betreuende Elternteil. Bei Streit über eine wesentliche Einzelangelegenheit kann das Amtsgericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Ist ein Elternteil verstorben oder seine Sorge entzogen, übt der andere sie aus, soweit das Gericht zum Schutz des Kindes nichts anderes bestimmt.
(3) Fehlt eine vertretungsberechtigte Sorgeperson, bestellt das Amtsgericht von Amts wegen einen geeigneten unabhängigen Vormund. Bei nur vorübergehender Verhinderung oder Interessenkollision bestellt es einen Ergänzungspfleger für den konkret bezeichneten Aufgabenkreis. Niemand darf das Kind in einem Rechtsgeschäft oder Verfahren gegen sich selbst vertreten.
(4) Vormund und Ergänzungspfleger handeln persönlich, unabhängig und am Kindeswohl orientiert. Das Gericht hört das Kind und geeignete Bezugspersonen an, überwacht die Amtsführung und prüft die Notwendigkeit mindestens jährlich sowie bei veränderten Umständen. Vermögensübertragungen an den Vertreter oder dessen Angehörige bedürfen vorheriger gerichtlicher Genehmigung; Insichgeschäfte sind ausgeschlossen.