ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 28
§ 20b Anfechtung der Elternschaft
§ 20b – Anfechtung der Elternschaft
(1) Das Kind, jeder rechtliche Elternteil sowie eine Person, die ihre genetische Elternschaft schlüssig darlegt, können die zweite Elternschaft beim Amtsgericht anfechten, wenn sie der genetischen Abstammung nicht entspricht. § 20a Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Eine allein wegen des Geschlechts der Eltern erhobene Anfechtung ist unzulässig.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu stellen, frühestens ab Geburt und Entstehung der angegriffenen Elternschaft. Für das Kind beginnt die Frist nicht vor Volljährigkeit. Für bei Inkrafttreten bereits bestehende Elternschaften beginnt eine erstmals eröffnete Frist frühestens mit Inkrafttreten.
(3) Das Gericht hört alle Betroffenen und das Kind altersgerecht an. Es klärt die Abstammung von Amts wegen und berücksichtigt bei der Verfahrensgestaltung bestehende Bindungen und das Kindeswohl. Heimlich erlangte genetische Daten dürfen eine rechtmäßige Beweisaufnahme nicht ersetzen. Körperliche Untersuchungen benötigen informierte Einwilligung oder eine gesonderte gesetzliche Eingriffsbefugnis; dieses Gesetz schafft keine Befugnis zu zwangsweisen körperlichen Eingriffen.
(4) Eine erfolgreiche Anfechtung beseitigt die angegriffene Elternschaft ab Geburt. Rechtmäßig erbrachter Unterhalt wird vom Kind nicht allein deshalb zurückgefordert; abgeschlossene Erbfälle und bestandskräftige Staatsangehörigkeitsentscheidungen werden nicht automatisch aufgehoben. Vermögensfolgen zwischen Erwachsenen beurteilen sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Kind, jeder rechtliche Elternteil sowie eine Person, die ihre genetische Elternschaft schlüssig darlegt, können die zweite Elternschaft beim Amtsgericht anfechten, wenn sie der genetischen Abstammung nicht entspricht. § 20a Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Eine allein wegen des Geschlechts der Eltern erhobene Anfechtung ist unzulässig.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu stellen, frühestens ab Geburt und Entstehung der angegriffenen Elternschaft. Für das Kind beginnt die Frist nicht vor Volljährigkeit. Für bei Inkrafttreten bereits bestehende Elternschaften beginnt eine erstmals eröffnete Frist frühestens mit Inkrafttreten.
(3) Das Gericht hört alle Betroffenen und das Kind altersgerecht an. Es klärt die Abstammung von Amts wegen und berücksichtigt bei der Verfahrensgestaltung bestehende Bindungen und das Kindeswohl. Heimlich erlangte genetische Daten dürfen eine rechtmäßige Beweisaufnahme nicht ersetzen. Körperliche Untersuchungen benötigen informierte Einwilligung oder eine gesonderte gesetzliche Eingriffsbefugnis; dieses Gesetz schafft keine Befugnis zu zwangsweisen körperlichen Eingriffen.
(4) Eine erfolgreiche Anfechtung beseitigt die angegriffene Elternschaft ab Geburt. Rechtmäßig erbrachter Unterhalt wird vom Kind nicht allein deshalb zurückgefordert; abgeschlossene Erbfälle und bestandskräftige Staatsangehörigkeitsentscheidungen werden nicht automatisch aufgehoben. Vermögensfolgen zwischen Erwachsenen beurteilen sich nach den allgemeinen Vorschriften.