ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 28
§ 20a Rechtliche Elternschaft
§ 20a – Rechtliche Elternschaft
(1) Rechtlicher Elternteil ist die Person, die das Kind geboren hat. Zweiter rechtlicher Elternteil ist:
a. die bei der Geburt mit ihr verheiratete Person,
b. bei fehlender Elternschaft nach Buchstabe a die Person, deren Anerkennung nach Absatz 2 wirksam ist, oder
c. die durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 festgestellte Person.
Ein Kind hat höchstens zwei rechtliche Elternteile. Das Geschlecht der Eltern ist unerheblich.
(2) Die Anerkennung und die Zustimmung des gebärenden Elternteils sind persönlich vor dem Standesamt zu beurkunden. Das volljährige Kind muss ebenfalls zustimmen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, bei Interessenkollision die eines Ergänzungspflegers. Ab vierzehn Jahren muss auch das Kind persönlich zustimmen. Die Erklärung ist vor der Geburt möglich, wird frühestens mit der Geburt wirksam und darf weder befristet noch bedingt sein. Eine bestehende zweite Elternschaft ist zuerst gerichtlich zu beseitigen.
(3) Fehlt ein zweiter rechtlicher Elternteil, kann das Amtsgericht auf Antrag des Kindes, des gebärenden Elternteils oder der als Elternteil festzustellenden Person die weitere Elternschaft aufgrund nachgewiesener genetischer Abstammung feststellen. Eine wirksame, vor der Zeugung beurkundete Zustimmung der verheirateten Person zur medizinisch unterstützten Zeugung mit fremden Keimzellen schließt deren Berufung auf fehlende genetische Abstammung aus.
(4) Die Elternschaft entsteht kraft Gesetzes, wirksamer Anerkennung oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; der Registereintrag weist sie nach. Rechtmäßig bereits feststehende Elternschaften bleiben bestehen. Die Neuregelung hebt frühere Statusentscheidungen nicht automatisch auf.
(1) Rechtlicher Elternteil ist die Person, die das Kind geboren hat. Zweiter rechtlicher Elternteil ist:
a. die bei der Geburt mit ihr verheiratete Person,
b. bei fehlender Elternschaft nach Buchstabe a die Person, deren Anerkennung nach Absatz 2 wirksam ist, oder
c. die durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 festgestellte Person.
Ein Kind hat höchstens zwei rechtliche Elternteile. Das Geschlecht der Eltern ist unerheblich.
(2) Die Anerkennung und die Zustimmung des gebärenden Elternteils sind persönlich vor dem Standesamt zu beurkunden. Das volljährige Kind muss ebenfalls zustimmen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, bei Interessenkollision die eines Ergänzungspflegers. Ab vierzehn Jahren muss auch das Kind persönlich zustimmen. Die Erklärung ist vor der Geburt möglich, wird frühestens mit der Geburt wirksam und darf weder befristet noch bedingt sein. Eine bestehende zweite Elternschaft ist zuerst gerichtlich zu beseitigen.
(3) Fehlt ein zweiter rechtlicher Elternteil, kann das Amtsgericht auf Antrag des Kindes, des gebärenden Elternteils oder der als Elternteil festzustellenden Person die weitere Elternschaft aufgrund nachgewiesener genetischer Abstammung feststellen. Eine wirksame, vor der Zeugung beurkundete Zustimmung der verheirateten Person zur medizinisch unterstützten Zeugung mit fremden Keimzellen schließt deren Berufung auf fehlende genetische Abstammung aus.
(4) Die Elternschaft entsteht kraft Gesetzes, wirksamer Anerkennung oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; der Registereintrag weist sie nach. Rechtmäßig bereits feststehende Elternschaften bleiben bestehen. Die Neuregelung hebt frühere Statusentscheidungen nicht automatisch auf.