ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 28
§ 2 Personen und Geschäftsfähigkeit
§ 2 – Personen und Geschäftsfähigkeit
(1) Jede natürliche Person ist rechtsfähig. Die Volljährigkeit tritt mit 18 Jahren ein; maßgeblich ist das Lebensalter.
(2) Unter Siebenjährige sind geschäftsunfähig. Minderjährige ab sieben Jahren benötigen für nachteilige Geschäfte die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ohne Zustimmung geschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung unwirksam.
(3) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte und vollständig mit frei überlassenen Mitteln bewirkte Alltagsgeschäfte sind auch ohne besondere Zustimmung wirksam.
(1) Jede natürliche Person ist rechtsfähig. Die Volljährigkeit tritt mit 18 Jahren ein; maßgeblich ist das Lebensalter.
(2) Unter Siebenjährige sind geschäftsunfähig. Minderjährige ab sieben Jahren benötigen für nachteilige Geschäfte die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ohne Zustimmung geschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung unwirksam.
(3) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte und vollständig mit frei überlassenen Mitteln bewirkte Alltagsgeschäfte sind auch ohne besondere Zustimmung wirksam.