ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 28
§ 19 Gutgläubiger Erwerb und Fundsachen
§ 19 – Gutgläubiger Erwerb und Fundsachen
(1) Wer eine bewegliche Sache gegen Entgelt vom Besitzer erhält, erwirbt Eigentum, wenn er dessen fehlendes Eigentum weder kennt noch grob fahrlässig verkennt.
(2) An gestohlenen, verlorenen oder sonst unfreiwillig abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
(3) Fundsachen sind binnen 24 Stunden bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und zur Rückgabe bereitzuhalten. Meldet sich nach öffentlichem Fundhinweis binnen einem Monat kein Berechtigter, kann die Gemeinde die Sache dem Finder übereignen.
VIERTES BUCH – Familie und Erbrecht
(1) Wer eine bewegliche Sache gegen Entgelt vom Besitzer erhält, erwirbt Eigentum, wenn er dessen fehlendes Eigentum weder kennt noch grob fahrlässig verkennt.
(2) An gestohlenen, verlorenen oder sonst unfreiwillig abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
(3) Fundsachen sind binnen 24 Stunden bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und zur Rückgabe bereitzuhalten. Meldet sich nach öffentlichem Fundhinweis binnen einem Monat kein Berechtigter, kann die Gemeinde die Sache dem Finder übereignen.
VIERTES BUCH – Familie und Erbrecht