ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 28
§ 17 Unerlaubte Handlungen und Persönlichkeitsschutz
§ 17 – Unerlaubte Handlungen und Persönlichkeitsschutz
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, ersetzt den verursachten Schaden.
(2) Bei erheblichen Persönlichkeitsverletzungen können Unterlassung, Berichtigung und angemessene Geldentschädigung verlangt werden. Für Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit ist angemessenes Schmerzensgeld zulässig.
(3) Ein Mitverschulden des Geschädigten vermindert den Anspruch nach seinem Beitrag. Strafzahlungen ohne Ausgleichsbezug werden nicht zugesprochen.
DRITTES BUCH – Sachenrecht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, ersetzt den verursachten Schaden.
(2) Bei erheblichen Persönlichkeitsverletzungen können Unterlassung, Berichtigung und angemessene Geldentschädigung verlangt werden. Für Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit ist angemessenes Schmerzensgeld zulässig.
(3) Ein Mitverschulden des Geschädigten vermindert den Anspruch nach seinem Beitrag. Strafzahlungen ohne Ausgleichsbezug werden nicht zugesprochen.
DRITTES BUCH – Sachenrecht