ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 28
§ 16 Darlehen und Sicherheiten
§ 16 – Darlehen und Sicherheiten
(1) Gelddarlehen bedürfen der Textform mit Betrag, Rückzahlungstermin und vereinbarten Zinsen. Ohne Zinsabrede fallen keine Vertragszinsen an.
(2) Ist kein Rückzahlungstermin bestimmt, kann mit sieben Tagen Frist gekündigt werden.
(3) Bürgschaften bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung in Textform über Schuldner und Höchstbetrag. Eine Haftung über diesen Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
(1) Gelddarlehen bedürfen der Textform mit Betrag, Rückzahlungstermin und vereinbarten Zinsen. Ohne Zinsabrede fallen keine Vertragszinsen an.
(2) Ist kein Rückzahlungstermin bestimmt, kann mit sieben Tagen Frist gekündigt werden.
(3) Bürgschaften bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung in Textform über Schuldner und Höchstbetrag. Eine Haftung über diesen Betrag hinaus ist ausgeschlossen.