ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 28
§ 15 Dienst-, Arbeits- und Werkvertrag
§ 15 – Dienst-, Arbeits- und Werkvertrag
(1) Beim Dienstvertrag wird die vereinbarte Tätigkeit, beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet.
(2) Bei Werkmängeln gelten Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz entsprechend § 13. Abnahme darf bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
(3) Arbeit gegen Vergütung ist in Textform mit Tätigkeit, Entgelt und Arbeitsumfang festzuhalten. Zwangsarbeit und diskriminierende Beschäftigungsbedingungen sind unzulässig.
(4) Unbefristete Dienst- und Arbeitsverhältnisse können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden; fristlos nur aus wichtigem Grund. Vergütung für bereits geleistete Arbeit bleibt geschuldet. Für Arbeitsverhältnisse gilt vorrangig das Arbeitsgesetz (ArbG); Arbeitsstreitigkeiten richten sich nach dem GVG und ergänzend der ZPO.
(1) Beim Dienstvertrag wird die vereinbarte Tätigkeit, beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet.
(2) Bei Werkmängeln gelten Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz entsprechend § 13. Abnahme darf bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
(3) Arbeit gegen Vergütung ist in Textform mit Tätigkeit, Entgelt und Arbeitsumfang festzuhalten. Zwangsarbeit und diskriminierende Beschäftigungsbedingungen sind unzulässig.
(4) Unbefristete Dienst- und Arbeitsverhältnisse können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden; fristlos nur aus wichtigem Grund. Vergütung für bereits geleistete Arbeit bleibt geschuldet. Für Arbeitsverhältnisse gilt vorrangig das Arbeitsgesetz (ArbG); Arbeitsstreitigkeiten richten sich nach dem GVG und ergänzend der ZPO.