ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 28
§ 13 Kauf und Mängel
§ 13 – Kauf und Mängel
(1) Der Verkäufer schuldet die vereinbarte Sache mangelfrei und die Übertragung des Eigentums. Der Käufer schuldet Kaufpreis und Abnahme.
(2) Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel kann der Käufer zunächst Nachbesserung oder Ersatz verlangen. Die gewählte Art darf wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten abgelehnt werden.
(3) Scheitert die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer mindern oder bei erheblichem Mangel zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 10.
(4) Mängelansprüche verjähren einen Kalendermonat nach Übergabe; bei arglistigem Verschweigen gilt § 8. Gegenüber Verbrauchern darf die Mängelhaftung nicht im Voraus vollständig ausgeschlossen werden.
(1) Der Verkäufer schuldet die vereinbarte Sache mangelfrei und die Übertragung des Eigentums. Der Käufer schuldet Kaufpreis und Abnahme.
(2) Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel kann der Käufer zunächst Nachbesserung oder Ersatz verlangen. Die gewählte Art darf wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten abgelehnt werden.
(3) Scheitert die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer mindern oder bei erheblichem Mangel zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 10.
(4) Mängelansprüche verjähren einen Kalendermonat nach Übergabe; bei arglistigem Verschweigen gilt § 8. Gegenüber Verbrauchern darf die Mängelhaftung nicht im Voraus vollständig ausgeschlossen werden.