ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 28
§ 11 Rückabwicklung und ungerechtfertigte Bereicherung
§ 11 – Rückabwicklung und ungerechtfertigte Bereicherung
(1) Nach wirksamem Rücktritt sind empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen zurückzugeben. Wer die Rückgabe schuldhaft vereitelt, leistet angemessenen Wertersatz.
(2) Dasselbe gilt für Leistungen ohne rechtlichen Grund und versehentliche Überzahlungen.
(3) Doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen; ersparte Aufwendungen und bereits erhaltener Ersatz sind anzurechnen.
(1) Nach wirksamem Rücktritt sind empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen zurückzugeben. Wer die Rückgabe schuldhaft vereitelt, leistet angemessenen Wertersatz.
(2) Dasselbe gilt für Leistungen ohne rechtlichen Grund und versehentliche Überzahlungen.
(3) Doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen; ersparte Aufwendungen und bereits erhaltener Ersatz sind anzurechnen.