ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 28
§ 10 Pflichtverletzung und Verzug
§ 10 – Pflichtverletzung und Verzug
(1) Wer schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ersetzt den dadurch verursachten, nachgewiesenen Schaden. Vorsatz und Fahrlässigkeit begründen Verschulden.
(2) Verzug tritt nach Fälligkeit und Mahnung ein; bei eindeutig vereinbartem Termin bedarf es keiner Mahnung.
(3) Nach erfolgloser angemessener Nachfrist kann der Gläubiger zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Eine Nachfrist entfällt bei endgültiger Leistungsverweigerung.
(4) Ist eine Leistung unmöglich, entfällt ihre Erfüllungspflicht und grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Verschuldensabhängige Ersatzansprüche bleiben bestehen.
(1) Wer schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ersetzt den dadurch verursachten, nachgewiesenen Schaden. Vorsatz und Fahrlässigkeit begründen Verschulden.
(2) Verzug tritt nach Fälligkeit und Mahnung ein; bei eindeutig vereinbartem Termin bedarf es keiner Mahnung.
(3) Nach erfolgloser angemessener Nachfrist kann der Gläubiger zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Eine Nachfrist entfällt bei endgültiger Leistungsverweigerung.
(4) Ist eine Leistung unmöglich, entfällt ihre Erfüllungspflicht und grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Verschuldensabhängige Ersatzansprüche bleiben bestehen.