ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 28
§ 1 Geltung und Grundsätze
§ 1 – Geltung und Grundsätze
(1) Dieses Gesetz regelt die privaten Rechtsbeziehungen in der Republik Falkenberg. Vertragstreue, Rücksichtnahme und Treu und Glauben sind zu beachten.
(2) Es gilt für natürliche und juristische Personen und ihre privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen.
(3) Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor. Die Anwendung ausländischen Rechts bedarf einer gesetzlichen oder völkervertraglichen Grundlage.
(1) Dieses Gesetz regelt die privaten Rechtsbeziehungen in der Republik Falkenberg. Vertragstreue, Rücksichtnahme und Treu und Glauben sind zu beachten.
(2) Es gilt für natürliche und juristische Personen und ihre privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen.
(3) Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor. Die Anwendung ausländischen Rechts bedarf einer gesetzlichen oder völkervertraglichen Grundlage.